Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz eins§ 257 gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:Paragraph 257, gilt mit der Maßgabe, dass für die Ermittlung des in der neuen Entlohnungsgruppe gebührenden Monatsentgelts die Entlohnungsgruppen wie folgt zusammengefasst werden:
1.Ziffer einsEntlohnungsgruppen b, c, d, e, p 1 bis p 5, l 3;
2.Ziffer 2Entlohnungsgruppe l2a;
3.Ziffer 3Entlohnungsgruppen a, l1.
(2)Absatz 2Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 1 überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.Wird ein Vertragsbediensteter/eine Vertragsbedienstete aus einer Entlohnungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Entlohnungsgruppe derselben Ziffer des Absatz eins, überstellt, so ändern sich seine/ihre Entlohnungsstufe und sein/ihr Vorrückungstermin nicht.
(3)Absatz 3Ist das jeweilige Monatsentgelt in der neuen Entlohnungsgruppe niedriger als das Monatsentgelt, das dem/der Vertragsbediensteten jeweils in seiner/ihrer bisherigen Entlohnungsgruppe zukommen würde, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten eine Ergänzungszulage auf dieses Monatsentgelt. Ist jedoch das Monatsentgelt, das der/die Vertragsbedienstete bei einer Überstellung in ein anderes Entlohnungsschema oder in eine niedrigere Entlohnungsgruppe erhält, niedriger als das bisherige Monatsentgelt, so gebührt dem/der Vertragsbediensteten abweichend vom ersten Satz eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einzuziehende Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt. Dienstzulagen sind, soweit sie nur für die Dauer einer bestimmten Verwendung gebühren, bei der Ermittlung der Ergänzungszulage dem jeweiligen Monatsentgelt nicht zuzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 112/2020Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 282 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 282 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 282 Stmk. L-DBR