Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Dem/Der Bediensteten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
1.Ziffer einsdort noch besondere Kosten im Sinne des § 177c Abs. 1 oder des § 177d Z 1 oderdort noch besondere Kosten im Sinne des Paragraph 177 c, Absatz eins, oder des Paragraph 177 d, Ziffer eins, oder
2.Ziffer 2im Inland besondere Kosten
a)Litera adurch die Eingliederung der im § 177a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,durch die Eingliederung der im Paragraph 177 a, Ziffer 5, angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,
b)Litera bwenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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