§ 177f Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Dem/Der Bediensteten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland

1.

dort noch besondere Kosten im Sinne des § 177c Abs. 1 oder des § 177d Z 1 oder

2.

im Inland besondere Kosten

a)

durch die Eingliederung der im § 177a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder,

b)

wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder

entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007

In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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