Dem/Der Bediensteten gebührt ein Folgekostenzuschuss, wenn ihm/ihr nach der Verwendung im Ausland
1. | dort noch besondere Kosten im Sinne des § 177c Abs. 1 oder des § 177d Z 1 oder | |||||||||
2. | im Inland besondere Kosten | |||||||||
a) | durch die Eingliederung der im § 177a Z 5 angeführten Kinder in das österreichische Schulsystem oder, | |||||||||
b) | wenn diese Eingliederung nicht zumutbar ist, durch die Fortsetzung der fremdsprachigen Schulausbildung dieser Kinder | |||||||||
entstanden sind, deren Ursache zwingend in der früheren Verwendung im Ausland liegt und die der/die Bedienstete nicht selbst zu vertreten hat. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007
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