§ 73a Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Der/Die Bedienstete, der/die

1.

Bürgermeister/Bürgermeisterin oder

2.

Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin oder

3.

Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)

ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie dies beantragt. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.

(2) Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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