§ 73a Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare - JUSLINE Österreich
§ 73a Stmk. L-DBR Außerdienststellung für bestimmte Gemeindemandatare
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.04.2025
(1)Absatz einsDer/Die Bedienstete, der/die
1.Ziffer einsBürgermeister/Bürgermeisterin oder
2.Ziffer 2Bezirksvorsteher/Bezirksvorsteherin oder
3.Ziffer 3Mitglied eines Stadtsenates oder eines Gemeindevorstandes (Stadtrates)
ist, ist für die Dauer dieser Funktion unter Entfall der Bezüge außer Dienst zu stellen, wenn er/sie dies beantragt. Die Zeit dieser Außerdienststellung gilt für Beamte/Beamtinnen als ruhegenussfähige Landesdienstzeit.
(2)Absatz 2Die Zeit der Außerdienststellung ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt wird, für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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