§ 68 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes - JUSLINE Österreich
§ 68 Stmk. L-DBR Unterbrechung des Erholungsurlaubes und Verhinderung des Urlaubsantrittes
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, des Landes-Reisegebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 68 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 68 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 68 Stmk. L-DBR