Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsBedienstete, deren eigenem Kind, Wahl- oder Pflegekind, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, vom Träger der Sozialversicherung ein stationärer Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung bewilligt wurde, haben für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr zum Zweck der notwendigen Begleitung des Kindes Anspruch auf Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge.
(2)Absatz 2Bedienstete, die eine Karenz gemäß Abs. 1 in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.Bedienstete, die eine Karenz gemäß Absatz eins, in Anspruch nehmen wollen, haben die Bewilligung der Rehabilitation spätestens eine Woche nach deren Zugang dem Dienstgeber unter Bekanntgabe des Beginns und der Dauer der Rehabilitation vorzulegen.
(3)Absatz 3Die Bediensteten haben für Kinder des/der Ehegatten/Ehegattin, des/der eingetragenen Partners/Partnerin sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Abs. 1 und 2 insoweit Anspruch auf eine Karenz zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht.Die Bediensteten haben für Kinder des/der Ehegatten/Ehegattin, des/der eingetragenen Partners/Partnerin sowie für Kinder der Person, mit der eine Lebensgemeinschaft besteht, nach Maßgabe von Absatz eins und 2 insoweit Anspruch auf eine Karenz zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt, als sie im gemeinsamen Haushalt leben und kein Elternteil für die Begleitung zur Verfügung steht.
(4)Absatz 4Die Zeit der Karenz zur Begleitung eines Kindes bei einem Rehabilitationsaufenthalt ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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