Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZustellungen an den Beschuldigten/die Beschuldigte haben zu eigenen Handen zu erfolgen.
(2)Absatz 2Hat der/die Beschuldigte einen Verteidiger/eine Verteidigerin, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Ist der Verteidiger/die Verteidigerin auch zustellungsbevollmächtigt, sind sämtliche Schriftstücke ausschließlich dem Verteidiger/der Verteidigerin zuzustellen. Die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten/die Beschuldigte treten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den zustellungsbevollmächtigten Verteidiger/die zustellungsbevollmächtigte Verteidigerin ein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 104 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 104 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 104 Stmk. L-DBR