§ 143a Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung - JUSLINE Österreich
§ 143a Stmk. L-DBR Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, seine/ihre Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er/sie seinen/ihren 744. Lebensmonat vollendet, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 450 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2§ 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 142, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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