§ 143a Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung - JUSLINE Österreich
§ 143a Stmk. L-DBR Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.02.2026
(1)Absatz einsDer Beamte oder die Beamtin kann durch schriftliche Erklärung aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monates bewirken, in dem er oder sie den 756. Lebensmonat vollendet, wenn er oder sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten aufweist.
(2)Absatz 2§ 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 142, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009, LGBl. Nr. 99/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 99 aus 2025,
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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