Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDie im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, LGBl. Nr. 105/2008, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.Die im Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für Kindergärtnerinnen/Kindergärtner und Erzieherinnen/Erzieher an Horten und Schülerheimen 2008, Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 2008,, festgelegten Anstellungserfordernisse gelten für die Einreihung in die Entlohnungsgruppe k3.
(2)Absatz 2Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an Horten (Vertragserzieher/Vertragserzieherinnen an heilpädagogischen Horten) sind in das Entlohnungsschema K3, Entlohnungsgruppe k3, einzureihen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,
In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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