§ 225 Stmk. L-DBR Lehramtliche Pflichten und Lehrverpflichtung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin ist zur Erteilung regelmäßigen Unterrichtes (Lehrverpflichtung) sowie zur genauen Erfüllung der sonstigen aus seiner/ihrer lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
  2. (2)Absatz 2Das Ausmaß der Lehrverpflichtung beträgt 24 Wochenstunden.
  3. (3)Absatz 3Die §§ 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.Die Paragraphen 36 bis 49 (Dienstzeit) sind auf Vertragslehrer/Vertragslehrerinnen nicht anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4§ 73 gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in § 73 Abs. 2 vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.Paragraph 73, gilt mit der Maßgabe, dass an die Stelle des in Paragraph 73, Absatz 2, vorgesehenen Kalenderjahres das Schuljahr tritt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 77/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2010,

In Kraft seit 20.10.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 225 Stmk. L-DBR


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 225 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 225 Stmk. L-DBR


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 225 Stmk. L-DBR


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 225 Stmk. L-DBR eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 224 Stmk. L-DBR
§ 226 Stmk. L-DBR