Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1.Ziffer einsDienstzeit die Zeit
a)Litera ader im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit),
b)Litera beiner Dienststellenbereitschaft,
c)Litera ceines Journaldienstes,
d)Litera deiner Wohnungsbereitschaft und
e)Litera eder Mehrdienstleistung;
2.Ziffer 2Mehrdienstleistung
a)Litera adie Überstunden,
b)Litera bjene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen;
3.Ziffer 3Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden;
4.Ziffer 4Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,
In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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