Im Sinne dieses Gesetzes ist:
1. | Dienstzeit die Zeit | |||||||||
a) | der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden (dienstplanmäßige Zeit), | |||||||||
b) | einer Dienststellenbereitschaft, | |||||||||
c) | eines Journaldienstes, | |||||||||
d) | einer Wohnungsbereitschaft und | |||||||||
e) | der Mehrdienstleistung; | |||||||||
2. | Mehrdienstleistung | |||||||||
a) | die Überstunden, | |||||||||
b) | jene Teile des Journaldienstes, während derer der/die Bedienstete verpflichtet ist, seiner/ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen; | |||||||||
3. | Tagesdienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden; | |||||||||
4. | Wochendienstzeit die Dienstzeit innerhalb eines Zeitraumes von Montag bis einschließlich Sonntag. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2021
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