§ 187 Stmk. L-DBR Urlaubsersatzleistung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung oder eines Ausscheidens aus dem aktiven Dienststand eine Urlaubsersatzleistung. Keine Urlaubsersatzleistung gebührt, wenn Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen werden.
  2. (2)Absatz 2Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt das Vierfache der Wochendienstzeit. Bei Teilzeitbeschäftigung beträgt das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß jenen aliquoten Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Für jedes Kalenderjahr reduziert sich außerdem das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.
  3. (3)Absatz 3Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der/die Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß § 33 Abs. 2a durch die Dienststellenleitung nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich.Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jene Teile des Erholungsurlaubes nicht, die der/die Bedienstete trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinweis auf einen drohenden Verfall gemäß Paragraph 33, Absatz 2 a, durch die Dienststellenleitung nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen Krankheit, Unfall oder Gebrechen oder auf Grund eines Beschäftigungsverbotes nach dem St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht möglich.
  4. (4)Absatz 4Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung ist
    1. 1.Ziffer einsdas volle Monatsgehalt/der volle Monatsbezug,
    2. 2.Ziffer 2die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Z 1),die aliquoten Sonderzahlungen (ein Sechstel des Betrages nach Ziffer eins,),
    3. 3.Ziffer 3ein allfälliger Kinderzuschuss und
    4. 4.Ziffer 4die pauschalierten Nebengebühren und Vergütungen, die auch während eines Erholungsurlaubes gebührt hätten.

    Bei der Bemessung für das laufende Kalenderjahr ist die besoldungsrechtliche Stellung des Monats der Beendigung des privatrechtlichen, der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, der Pensionierung oder des Ausscheidens aus dem Dienststand heranzuziehen. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die besoldungsrechtliche Stellung für den Monat Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend.

  5. (5)Absatz 5Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß § 37 Abs. 2 zu ermitteln.Die Ersatzleistung für eine Urlaubsstunde ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Anzahl der Wochenstundenzahl gemäß Paragraph 37, Absatz 2, zu ermitteln.
  6. (6)Absatz 6Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Erholungsurlaubes über das aliquote Ausmaß hinaus ist dieser Übergenuss nicht zurückzuerstatten, außer bei Beendigung des Dienstverhältnisses durch
    1. 1.Ziffer einsunberechtigten vorzeitigen Austritt oder
    2. 2.Ziffer 2verschuldete Entlassung.
  7. (7)Absatz 7Die Urlaubsersatzleistung gebührt den Erben und Erbinnen, wenn das Dienstverhältnis durch Tod des/der Bediensteten endet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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