Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Dem/Der Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände auf seinen/ihren Antrag der Verbrauch des ganzen oder eines Teiles des im nächsten Kalenderjahr gebührenden Erholungsurlaub gewährt werden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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