Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1) Das Besoldungsschema St. umfasst die Gehaltsklassen 1 bis 24.
(2) Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß § 6 bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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