Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDas Besoldungsschema St. umfasst die Gehaltsklassen 1 bis 24.
(2)Absatz 2Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß § 6 bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß Paragraph 6, bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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