Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Das Besoldungsschema St. umfasst die Gehaltsklassen 1 bis 24.
(2) Die Einreihung in eine der 24 Gehaltsklassen setzt eine Verwendung auf einer gemäß § 6 bewerteten und in der Einreihungsverordnung ausgewiesenen Stelle voraus.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 146 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 146 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 146 Stmk. L-DBR