§ 44 Stmk. L-DBR Mehrdienstleistungen

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDer/Die Bedienstete hat auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistungen). Den auf Anordnung geleisteten Mehrdienstleistungen sind – ausgenommen bei gleitender Dienstzeit – Mehrdienstleistungen gleichzuhalten, wenn
    1. 1.Ziffer einsder/die Bedienstete einen/eine zur Anordnung der Mehrdienstleistung Befugten/Befugte nicht erreichen konnte,
    2. 2.Ziffer 2die Leistung der Mehrdienstleistung zur Abwehr eines Schadens unverzüglich notwendig war,
    3. 3.Ziffer 3die Notwendigkeit der Leistung der Mehrdienstleistung nicht auf Umstände zurückgeht, die von dem/der Bediensteten, der/die die Mehrdienstleistung geleistet hat, hätte vermieden werden können,
    4. 4.Ziffer 4der/die Bedienstete diese Umstände spätestens innerhalb einer Woche nach der Leistung schriftlich meldet; ist der/die Bedienstete durch ein unabwendbares Ereignis ohne sein/ihr Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, so verlängert sie sich um die Dauer der Verhinderung.
  2. (2)Absatz 2Mehrdienstleistungen sind je nach Anordnung
    1. 1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. 2.Ziffer 2nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. 3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
  3. (3)Absatz 3Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Mehrdienstleistungen welche der Abgeltungsarten des Abs. 2 angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.Dem/Der Bediensteten ist bis zum Ende des auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats mitzuteilen, auf welche Mehrdienstleistungen welche der Abgeltungsarten des Absatz 2, angewendet wird. Diese Frist kann mit Zustimmung des/der Bediensteten erstreckt werden.
  4. (4)Absatz 4Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 dieses Gesetzes oder § 28 Abs. 3 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 nicht überschreiten, die Abs. 2 und 3 nicht anzuwenden.. Diese Zeiten sind je nach AnordnungAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, dieses Gesetzes oder Paragraph 28, Absatz 3, St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 7 nicht überschreiten, die Absatz 2 und 3 nicht anzuwenden.. Diese Zeiten sind je nach Anordnung
    1. 1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,25 in Freizeit auszugleichen,
    2. 2.Ziffer 2nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
    3. 3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
    Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 37 Abs. 2 oder 7 überschreiten, ist auf diese Abs. 2 anzuwenden.Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 37, Absatz 2, oder 7 überschreiten, ist auf diese Absatz 2, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 49 Abs. 3 des/der Bediensteten, im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Abs. 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 49, Absatz 3, des/der Bediensteten, im Turnus-, Schicht- oder Wechseldienst sind Absatz 2 und 3 anzuwenden, soweit solche Zeiten die volle Wochendienstzeit oder die dienstplanmäßig tägliche Arbeitszeit eines/einer vollbeschäftigten Bediensteten in der jeweiligen Organisationseinheit überschreiten.
  6. (6)Absatz 6Mehrdienstleistungen außerhalb der Nachtzeit sind vor Mehrdienstleistungen in der Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) auszugleichen. Mehrdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen, es sei denn, der Freizeitausgleich wird vom/von der Bediensteten beantragt.
  7. (7)Absatz 7Ein Freizeitausgleich ist bis zum Ende des sechsten auf die Leistung der Mehrdienstleistungen folgenden Monats zulässig. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich auf Antrag des/der Bediensteten oder mit dessen/deren Zustimmung erstreckt werden.
  8. (8)Absatz 8Folgende Zeiten gelten nicht als Überstunden:
    1. 1.Ziffer einsZeiten einer vom/von der Bediensteten angestrebten Einarbeitung von Dienstzeit (z. B. im Falle eines Diensttausches oder einer sonstigen angestrebten Verlegung der Zeit der Dienstleistung) und
    2. 2.Ziffer 2Zeitguthaben aus der gleitenden Dienstzeit bis zu der im betreffenden Dienstplan für die Übertragung in den Folgemonat zulässigen Höhe.
    Diese Zeiten sind ausschließlich im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen.
  9. (9)Absatz 9Im Rahmen der Telearbeit gemäß § 16a Abs. 1 sind zeitliche Mehrleistungen – soweit sie nicht ausdrücklich angeordnet sind – ausgeschlossen.Im Rahmen der Telearbeit gemäß Paragraph 16 a, Absatz eins, sind zeitliche Mehrleistungen – soweit sie nicht ausdrücklich angeordnet sind – ausgeschlossen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019, LGBl. Nr. 62/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2021,

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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