§ 72 Stmk. L-DBR Bildungskarenz

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsDem/Der Vertragsbediensteten kann auf Antrag eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr gewährt werden, sofern
    1. 1.Ziffer einsdas Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat,
    2. 2.Ziffer 2keine zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen und
    3. 3.Ziffer 3eine Weiterbildungsmaßnahme nachgewiesen wird.
    Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens nach dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teiles der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf.
  2. (1a)Absatz eins aFür die Dauer der Rahmenfrist nach Abs. 1 sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach § 48c unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.Für die Dauer der Rahmenfrist nach Absatz eins, sind Vereinbarungen über eine Bildungsteilzeit nach Paragraph 48 c, unwirksam; davon abweichend ist ein einmaliger Wechsel von Bildungskarenz zu Bildungsteilzeit zulässig, wenn in der Vereinbarung die höchstzulässige Dauer der Bildungskarenz von einem Jahr nicht ausgeschöpft wurde. Dabei kann an Stelle von Bildungskarenz für die weitere Dauer der Rahmenfrist Bildungsteilzeit höchstens im zweifachen Ausmaß des nichtausgeschöpften Teils vereinbart werden. Die Mindestdauer der Bildungsteilzeit muss vier Monate betragen.
  3. (2)Absatz 2Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3Fällt in die Dauer einer Bildungskarenz
    1. 1.Ziffer einsein Beschäftigungsverbot nach §§ 4 oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,ein Beschäftigungsverbot nach Paragraphen 4, oder 7 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    2. 2.Ziffer 2eine Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,eine Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift,
    3. 3.Ziffer 3ein Präsenzdienst nach § 27 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001,ein Präsenzdienst nach Paragraph 27, des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001,,
    4. 4.Ziffer 4ein Ausbildungsdienst nach §§ 37 ff. des Wehrgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 146/2001 oderein Ausbildungsdienst nach Paragraphen 37, ff. des Wehrgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2001, oder
    5. 5.Ziffer 5ein Zivildienst nach § 6a des Zivildienstgesetzes, BGBl. Nr. 679/1986,ein Zivildienst nach Paragraph 6 a, des Zivildienstgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986,,
    ist die vereinbarte Bildungskarenz unwirksam.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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