Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 46/2023 – Bereitstellung von Informationen zum DienstverhältnisÜbergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023, – Bereitstellung von Informationen zum Dienstverhältnis
(1)Absatz einsDie Informationen nach § 11 Abs. 2 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Die Informationen nach Paragraph 11, Absatz 2, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Die Informationen nach § 11 Abs. 3 sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.Die Informationen nach Paragraph 11, Absatz 3, sind einem/einer Bediensteten, dessen/deren Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 46/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2023,
In Kraft seit 01.06.2023 bis 31.12.9999
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