§ 110 Stmk. L-DBR Absehen von der Strafe

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Im Falle eines Schuldspruches kann von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Beamten/der Beamtin angenommen werden kann, dass ein Schuldspruch allein genügen wird, den Beamten/die Beamtin von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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