§ 287 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Den Lehrmeistern/Lehrmeisterinnen und Sondererziehern/Sondererzieherinnen in den Landesjugendheimen, der Heilpädagogischen Station, der Landessonderschule für körper- und mehrfach behinderte Kinder, des Förderzentrums des Landes Steiermark für hörgeschädigte Kinder und Jugendliche und im Ausbildungszentrum des Landes Steiermark für behinderte Jugendliche gebührt eine Dienstzulage.

(2) Die Dienstzulage beträgt monatlich

1.

für Lehrmeister/Lehrmeisterinnen in der Entlohnungsgruppe c, ab der Entlohnungsstufe 9

€ 292,8,

2.

für Sondererzieher/Sondererzieherinnen in der Entlohnungsgruppe c

a)

bis zur Entlohnungsstufe 8

€ 155,4,

b)

ab der Entlohnungsstufe 9

€ 436,4.

 

(5) Teilbeschäftigten gebührt die Dienstzulage im Ausmaß der Teilbeschäftigung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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