§ 237 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
  1. (1)Absatz eins(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  2. (1a)Absatz eins aFür Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, die dem Hauptstück III unterliegen und deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten des IV. Abschnitts des Hauptstückes III in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2020 begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 239 und 242 bis 244. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den §§ 59 ff, und es gilt § 187 sinngemäß. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der §§ 242 bis 244.Für Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, die dem Hauptstück römisch III unterliegen und deren Dienstverhältnis ab dem Inkrafttreten des römisch IV. Abschnitts des Hauptstückes römisch III in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020, begonnen hat, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der Paragraphen 239 und 242 bis 244. Der Anspruch auf Erholungsurlaub richtet sich nach den Paragraphen 59, ff, und es gilt Paragraph 187, sinngemäß. Für die Dienstverhältnisse, die vor diesem Zeitpunkt begründet wurden, gelten die Bestimmungen dieses Teils mit Ausnahme der Paragraphen 242 bis 244.
  3. (2)Absatz 2Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück I und Hauptstück II mit Ausnahme des § 187 (Urlaubsersatzleistung) auf Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/ Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) anwendbar.Soweit in diesem Teil nichts anderes bestimmt wird, sind Hauptstück römisch eins und Hauptstück römisch II mit Ausnahme des Paragraph 187, (Urlaubsersatzleistung) auf Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen, Kinderbetreuer/ Kinderbetreuerinnen und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) anwendbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 100/2023Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 112 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,

In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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