Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Nach Maßgabe der vorhandenen Mittel können dem/der Bediensteten für besondere Leistungen, die nicht nach anderen Vorschriften abzugelten sind, Belohnungen gezahlt werden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 171 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 171 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 171 Stmk. L-DBR