Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
Soweit in diesem Teil nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Disziplinarverfahren
1.Ziffer einsdas AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 12, 42 Abs. 1 und 2, 51, 51 a, 57, 63 Abs. 1 und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Abs. 2, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Abs. 2 und 3 und 75 bis 80 sowiedas AVG mit Ausnahme der Paragraphen 2 bis 4, 12, 42 Absatz eins und 2, 51, 51 a, 57, 63 Absatz eins und 5 erster Satz zweiter Halbsatz, 64 Absatz 2,, 64 a, 67 a bis 67 g, 68 Absatz 2 und 3 und 75 bis 80 sowie
2.Ziffer 2das Zustellgesetz BGBl. Nr. 200/1982das Zustellgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,
anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 100 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 100 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 100 Stmk. L-DBR