§ 154 Stmk. L-DBR Hemmung der Vorrückung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Vorrückung wird gehemmt

1.

durch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet;

2.

durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der/die Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Gehaltsklasse oder Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Gehaltsklasse die Hemmung als nicht eingetreten;

3.

durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 70 etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 153 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.

(3) Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2

1.

durch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und

2.

in diesen Zeitraum mindestens eine seinem/ihrem Dienstalter entsprechende Leistung erbracht,

so ist ihm/ihr auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Die Anrechnung wird mit dem auf die Anrechnung folgenden Monatsersten wirksam. Eine Nachzahlung der während des Hemmungszeitraumes angefallenen und nicht ausbezahlten Bezugsbestandteile erfolgt nicht.

(4) Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam:

1.

Karenzurlaub, der zur Betreuung

a)

eines eigenen Kindes oder

b)

eines Wahl- oder Pflegekindes oder

c)

eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) die Ehegattin/der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin des/der Bediensteten aufkommt

bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,

2.

Karenz gemäß § 71.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019

In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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