Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Vorrückung wird gehemmt
1.Ziffer einsdurch eine auf „nicht entsprechend“ lautende Dienstbeurteilung vom Zeitpunkt der Rechtskraft der Dienstbeurteilung an; die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Anzahl der Kalenderjahre, für die die Dienstbeurteilung auf „nicht entsprechend“ lautet;
2.Ziffer 2durch Nichtablegung einer für die dienstrechtliche Stellung des/der Bediensteten maßgebenden Prüfung innerhalb der hiefür gesetzten Frist vom Zeitpunkt des fruchtlosen Ablaufes der Frist bis zum Nachholen der Prüfung; wird jedoch der/die Bedienstete wegen Nichtablegens der Prüfung in eine niedrigere Gehaltsklasse oder Verwendungsgruppe überstellt, so gilt für diese Gehaltsklasse die Hemmung als nicht eingetreten;
3.Ziffer 3durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß § 70 etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach den §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht ein.durch Antritt eines Karenzurlaubes, soweit nicht gemäß Paragraph 70, etwas anderes verfügt wurde; eine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach den Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift nicht ein.
(2)Absatz 2Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (§ 153 Abs. 1) nicht zu berücksichtigen.Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der Vorrückungsfrist (Paragraph 153, Absatz eins,) nicht zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2Hat sich der/die Bedienstete nach Ablauf des Hemmungszeitraumes in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins und 2
1.Ziffer einsdurch drei aufeinanderfolgende Jahre tadellos verhalten und
2.Ziffer 2in diesen Zeitraum mindestens eine seinem/ihrem Dienstalter entsprechende Leistung erbracht,
so ist ihm/ihr auf Antrag der Hemmungszeitraum für die Vorrückung anzurechnen. Die Anrechnung wird mit dem auf die Anrechnung folgenden Monatsersten wirksam. Eine Nachzahlung der während des Hemmungszeitraumes angefallenen und nicht ausbezahlten Bezugsbestandteile erfolgt nicht.
(4)Absatz 4Der im Abs. 1 Z. 3 angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam:Der im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Hemmungszeitraum wird für folgende Karenzurlaube mit dem Tag des Wiederantrittes des Dienstes zur Gänze für die Vorrückung wirksam:
1.Ziffer einsKarenzurlaub, der zur Betreuung
a)Litera aeines eigenen Kindes oder
b)Litera beines Wahl- oder Pflegekindes oder
c)Litera ceines sonstigen Kindes, das dem Haushalt des/der Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend er/sie und (oder) die Ehegattin/der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner/die eingetragene Partnerin des/der Bediensteten aufkommt
bis längstens zum Beginn der Schulpflicht des betreffenden Kindes gewährt worden ist,
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,
In Kraft seit 01.07.2019 bis 31.12.9999
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