§ 244eb Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Nebengebühr – Erschwernisvergütung für erweiterte Tätigkeitsbereiche - JUSLINE Österreich
§ 244eb Stmk. L-DBR Nebengebühr – Erschwernisvergütung für erweiterte Tätigkeitsbereiche
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDiplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, die in einer Pflegeeinrichtung in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß § 17 GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.Diplomierte Gesundheits- und Krankenpfleger/Krankenpflegerinnen, die in einer Pflegeeinrichtung in einem erweiterten Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 17, GuKG überwiegend eingesetzt sind, gebührt eine Erschwernisvergütung in Höhe von 200,00 Euro. Mit abgeschlossener Sonderausbildung erhöht sich diese Erschwernisvergütung auf 350,00 Euro.
(2)Absatz 2Falls der Einsatz in zwei erweiterten Tätigkeitsbereichen erfolgt, erhöht sich die Erschwernisvergütung um 50 %.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2024,
In Kraft seit 01.09.2023 bis 31.12.9999
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