(1) Zu Mitgliedern der Disziplinarkommission dürfen nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
(2) Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied der Disziplinarkommission Folge zu leisten.
(3) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission ruht
1. | vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, | |||||||||
2. | während der Zeit | |||||||||
a) | der Suspendierung, | |||||||||
b) | der Außerdienststellung, | |||||||||
c) | eines Urlaubes von mehr als drei Monaten und | |||||||||
d) | der Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes. |
(4) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission endet
1. | mit Ablauf der Bestellungsdauer, | |||||||||
2. | mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, | |||||||||
3. | mit der Versetzung ins Ausland sowie | |||||||||
4. | mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. |
(4a) Die Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
1. | das Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder | |||||||||
2. | das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder | |||||||||
3. | gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde. |
(5) Im Bedarfsfalle ist die Disziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
(6) Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 87/2013
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