Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDie Bestellung zum Referatsleiter/zur Referatsleiterin und zum Bereichsleiter/zur Bereichsleiterin in der Landesverwaltung mit Ausnahme der KAGes richtet sich nach den organisationsrechtlichen Vorschriften, wobei die erstmalige Bestellung befristet auf ein Jahr erfolgt. Im Anschluss daran erfolgt die Weiterbestellung unbefristet.
(2)Absatz 2Erfolgt keine Weiterbestellung, gebührt dem/der Bediensteten jedenfalls die besoldungsrechtliche Stellung vor der befristeten Bestellung.
In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
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