§ 6 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Die Wertigkeit jeder Stelle ist unter Anwendung der Bewertungsgrundsätze gemäß § 7 durch Ermittlung eines Punktewertes festzusetzen. Die Gehaltsklassen umfassen folgende Punktwerte:

Gehaltsklassen

Punktewerte

1

0 – 75

2

76 – 87

3

88 – 101

4

102 – 117

5

118 – 136

6

137 – 158

7

159 – 182

8

183 – 212

9

213 – 245

10

246 – 283

11

284 – 327

12

328 – 377

13

378 – 435

14

436 – 501

15

502 – 577

16

578 – 665

17

666 – 766

18

767 – 882

19

883 – 1016

20

1017 – 1170

21

1171 – 1347

22

1348 – 1550

23

1551 – 1784

24

1785 – 2053

 

Auf Grund des festgesetzten Punktewertes können Stellen oder Stellengruppen durch Verordnung der Landesregierung einer Gehaltsklasse zugeordnet werden (Einreihungsverordnung).

(2) Stellen, an denen Aufgaben besorgt werden, die gleichartig sind oder nicht wesentlich voneinander abweichen, können in einer Stellengruppe zusammen-gefasst werden.

(3) Ändern sich bestehende Aufgaben, entstehen neue Aufgaben oder neue Stellengruppen, ist die Verordnung anzupassen. Die Verordnungen dürfen zugunsten der Bediensteten auch rückwirkend erlassen werden.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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