(1) Der/Die unmittelbar oder mittelbar zur Führung der Dienstaufsicht berufene Vorgesetze (Dienstvorgesetzte) hat bei jedem Verdacht einer Dienstpflichtverletzung die zur vorläufigen Klarstellung des Sachverhaltes erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Wenn der Verdacht begründet ist, ist der Dienstbehörde unverzüglich im Dienstweg Disziplinaranzeige zu erstatten. Erweckt der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung auch den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden und in der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung, so hat sich die/der Dienstvorgesetzte in dieser Eigenschaft jeder Erhebung zu enthalten und sofort der Dienstbehörde zu berichten. Diese hat gemäß § 78 StPO vorzugehen.
(2) Von einer Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde ist abzusehen, wenn nach Ansicht des/der Dienstvorgesetzten eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht.
(3) Die Dienstbehörde hat, sofern es sich nicht um eine Selbstanzeige handelt, eine Abschrift der Disziplinaranzeige unverzüglich dem/der Beschuldigten zuzustellen.
(4) Auf Grund der Disziplinaranzeige oder des Berichtes des/der Dienstvorgesetzten hat die Dienstbehörde
1. | eine Disziplinarverfügung zu erlassen oder | |||||||||
2. | die Disziplinaranzeige an den Vorsitzenden/die Vorsitzende der Disziplinarkommission und an den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin weiterzuleiten. |
(5) Die Dienstbehörde kann von der Erlassung einer Disziplinarverfügung oder der Weiterleitung der Disziplinaranzeige absehen, wenn das Verschulden geringfügig ist und die Folgen der Dienstpflichtverletzung unbedeutend sind. Auf Verlangen des Beamten/der Beamtin ist dieser/diese hievon formlos zu verständigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2004, LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 87/2013
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