Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie §§ 46 bis 50 sind auf Lehrer/Lehrerinnen des Konservatoriums mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Abs. 2 bis 6 ergeben.Die Paragraphen 46 bis 50 sind auf Lehrer/Lehrerinnen des Konservatoriums mit den Abweichungen anzuwenden, die sich aus Absatz 2 bis 6 ergeben.
(2)Absatz 2Das Ausmaß der Herabsetzung der Lehrverpflichtung ist so festzulegen, dass die verbleibende Lehrverpflichtung ganze Unterrichtsstunden umfasst. Die verbleibende Lehrverpflichtung
1.Ziffer einsdarf nicht unter der Hälfte der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung und
2.Ziffer 2muss unter der für eine Vollbeschäftigung erforderlichen Lehrverpflichtung
liegen.
(3)Absatz 3Lassen im Falle einer Herabsetzung der Lehrverpflichtung die besonderen Umstände des Dienstes eine genaue Einhaltung eines ganzzahligen Ausmaßes an Unterrichtsstunden nicht zu, so ist sie insoweit zu überschreiten, als es nötig ist, um eine Unterschreitung zu vermeiden.
(4)Absatz 4Ein Lehrer/Eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung um mehr als 25 % herabgesetzt ist, kann über die für ihn/sie maßgebliche Lehrverpflichtung hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist und ein Lehrer/eine Lehrerin, dessen/deren Lehrverpflichtung nicht herabgesetzt ist, nicht zur Verfügung steht.
(5)Absatz 5Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in § 46 Abs. 2 oder im § 47 Abs. 3 festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den §§ 46 oder 47 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach § 46 endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung endet mit Ablauf des Schuljahres, in dem die in Paragraph 46, Absatz 2, oder im Paragraph 47, Absatz 3, festgelegte Frist abläuft. Dies gilt nicht für solche Zeiträume, an die ohne Unterbrechung ein weiterer Zeitraum der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach den Paragraphen 46, oder 47 anschließt. Die Zeit der Herabsetzung der Lehrverpflichtung nach Paragraph 46, endet jedoch in allen Fällen spätestens mit dem Schuleintritt des Kindes.
(6)Absatz 6Eine Anwendung des § 50 ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.Eine Anwendung des Paragraph 50, ist in den letzten vier Monaten des Schuljahres ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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