§ 143 Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen - JUSLINE Österreich
§ 143 Stmk. L-DBR Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin kann von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn
1.Ziffer einser/sie zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand sein/ihr 738. Lebensmonat vollendet hat,
2.Ziffer 2die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist und
3.Ziffer 3wegen einer Änderung des Arbeitsumfanges, der Organisation des Dienstes oder der Arbeitsbedingungen auf seiner/ihrer bisherigen Stelle entbehrlich wird.
(2)Absatz 2Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.
(3)Absatz 3Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 107 kann eine Versetzung nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach Paragraph 107, kann eine Versetzung nach Absatz eins, nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung geendet hat.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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