Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
1.Ziffer einsnach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus
2.Ziffer 2bis zu höchstens sechs Jahre in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses gemäß Abs. 2bis zu höchstens sechs Jahre in einem über der Geringfügigkeit liegenden Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnisses gemäß Absatz 2,
dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. Die mehrfache Anrechnung von Vordienstzeiten in ein und demselben Zeitraum ist unzulässig.
(2)Absatz 2Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Abs. 1 Z 2 in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:Vordienstzeiten in einem Dienst-, Ausbildungs- oder sonstigen Arbeitsverhältnis sind gemäß Absatz eins, Ziffer 2, in folgender Reihenfolge anzurechnen, wofür entsprechende Nachweise vorzulegen sind:
1.Ziffer einsdie in einem Lehrverhältnis nach dem Berufsausbildungsgesetz zurückgelegte Zeit;
2.Ziffer 2die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband;
3.Ziffer 3die Zeit in einem Dienstverhältnis zu einer Einrichtung der Europäischen Union oder zu einer zwischenstaatlichen Einrichtung, der Österreich angehört;
4.Ziffer 4die Zeit einer Karenz nach einer dem St. MSchKG vergleichbaren landes- oder bundesgesetzlichen Bestimmung;
5.Ziffer 5die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986;
6.Ziffer 6die sonstige Zeit selbstständiger oder unselbstständiger Erwerbstätigkeit.
(3)Absatz 3Anlässlich eines neuerlichen Eintritts eines/einer Bediensteten in den Landesdienst erfolgt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages, wenn zwischen dem Ende des einvernehmlich gelösten oder durch Zeitablauf beendeten Dienstverhältnisses zum Land und dem neuerlichen Eintritt ein Zeitraum von mehr als zehn Wochen liegt; für den Zeitraum von bis zu zehn Wochen bis zum neuerlichen Eintritt wird die Vorrückung gehemmt.
(4)Absatz 4Anlässlich einer neuen Verwendung eines/einer Bediensteten im Landesdienst erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
(5)Absatz 5Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis erfolgt keine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und bleibt der bisherige Vorrückungsstichtag maßgeblich.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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