(1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten
1. | nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, im Ausmaß von bis zu drei Jahren zur Gänze und darüber hinaus | |||||||||
2. | bis zu höchstens 10 Jahre zu 60 % | |||||||||
dem Tag der Anstellung vorangestellt werden. |
(2) Anlässlich der Übernahme eines/einer Vertragsbediensteten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht. Der Vorrückungsstichtag des Beamten/der Beamtin ist mit Bescheid festzustellen. Die Feststellung soll möglichst gleichzeitig mit der Ernennung des Beamten/der Beamtin vorgenommen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007, LGBl. Nr. 74/2011
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