§ 102 Stmk. L-DBR Verteidiger/Verteidigerin

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Der/Die Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Verteidiger/eine Verteidigerin in Strafsachen oder einen Beamten/eine Beamtin verteidigen lassen.

(2) Auf Verlangen des/der Beschuldigten ist ein Beamter/eine Beamtin des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.

(3) Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte/die Beamtin zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er/Sie darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem/der Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.

(4) Die Bestellung eines Verteidigers/einer Verteidigerin schließt nicht aus, dass der/die Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.

(5) Der Verteidiger/Die Verteidigerin ist über alle ihm/ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.

In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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