Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer/Die Beschuldigte kann sich selbst verteidigen oder durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Verteidiger/eine Verteidigerin in Strafsachen oder einen Beamten/eine Beamtin verteidigen lassen.
(2)Absatz 2Auf Verlangen des/der Beschuldigten ist ein Beamter/eine Beamtin des Dienststandes von der Dienstbehörde als Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
(3)Absatz 3Abgesehen von dem im Abs. 2 genannten Fall ist der Beamte/die Beamtin zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er/Sie darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem/der Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.Abgesehen von dem im Absatz 2, genannten Fall ist der Beamte/die Beamtin zur Übernahme einer Verteidigung nicht verpflichtet. Er/Sie darf in keinem Fall eine Belohnung annehmen und hat gegenüber dem/der Beschuldigten nur Anspruch auf Vergütung des im Interesse der Verteidigung notwendigen und zweckmäßigen Aufwandes.
(4)Absatz 4Die Bestellung eines Verteidigers/einer Verteidigerin schließt nicht aus, dass der/die Beschuldigte im eigenen Namen Erklärungen abgibt.
(5)Absatz 5Der Verteidiger/Die Verteidigerin ist über alle ihm/ihr in dieser Eigenschaft zukommenden Mitteilungen zur Verschwiegenheit verpflichtet.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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