Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz eins§ 269 gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauerndParagraph 269, gilt mit der Maßgabe, dass dem/der Vertragsbediensteten eine Verwendungsentschädigung gebührt, wenn er/sie dauernd
1.Ziffer einseinen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklasse VIII oder IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen Dienstposten der Dienstklasse römisch VIII oder römisch IX in der Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse römisch VII in der Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse römisch fünf in der Verwendungsgruppe C oder der Dienstklasse römisch IV in der Verwendungsgruppe D (Spitzendienstklassen) innehat;
2.Ziffer 2ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Vertragsbedienstete in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung tragen.
(2)Absatz 2Die Verwendungsentschädigung nach Abs. 1 Z 1 ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.Die Verwendungsentschädigung nach Absatz eins, Ziffer eins, ist mit zwei Vorrückungsbeträgen der Entlohnungsgruppe zu bemessen, der der/die Vertragsbedienstete angehört.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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