Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1) Die Überstellung ist die Einreihung eines/einer Bediensteten in eine andere Gehaltsklasse.
(2) Bei einer Überstellung von einer Gehaltsklasse in eine andere Gehaltsklasse ändern sich die Gehaltsstufe und der nächste Vorrückungstermin nicht.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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