(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:
1. | a) bei Verwendungen gemäß Abs. 2 die österreichische Staatsbürgerschaft, | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, | |||||||||
2. | die volle Handlungsfähigkeit,, | |||||||||
3. | die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind sowie die Erfüllung der in besonderen Vorschriften festgesetzten Bedingungen und | |||||||||
4. | ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren. |
(2) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, die nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Bediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Verwendungen, die
1. | die unmittelbare und mittelbare Teilnahme an der Besorgung hoheitlicher Aufgaben und | |||||||||
2. | die Wahrnehmung allgemeiner Belange des Staates beinhalten, | |||||||||
sind österreichischen Staatsbürgern/Staatsbürgerinnen zuzuweisen. |
(3) Die Voraussetzung der fachlichen Eignung gemäß Abs. 1 Z 3 umfasst auch die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift. Bei Verwendungen, für deren Ausübung die Beherrschung der deutschen Sprache in geringerem Umfang genügt, ist ihre Beherrschung in dem für diese Verwendung erforderlichen Ausmaß nachzuweisen.
(3a) Vor der Heranziehung von Bediensteten zu Tätigkeiten an Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen ist der Dienstgeber zur Einholung von Auskünften gemäß § 9a Abs. 2 Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968, ermächtigt.
(4) Von der Voraussetzung des Abs. 1 Z 1, 3 und 4 kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn geeignete Bewerber/Bewerberinnen, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen.
(4a) Das Erfordernis der vollen Handlungsfähigkeit gemäß Abs. 1 Z 2 kann im Einzelfall entfallen, wenn die für die vorgesehene Verwendung erforderliche Handlungsfähigkeit vorliegt.
(5) Eine vor Vollendung des 18. Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder von der Dauer einer bestimmten Dienstzeit abhängen, nur in den Fällen der §§ 59, 186 und 187 zu berücksichtigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 49/2019
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