Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsIn Angelegenheiten der §§ 5, 6, 7, 18, 20, 135 Abs. 1 Z 2, §§ 143, 147, 183, 185 sowie der §§ 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.In Angelegenheiten der Paragraphen 5,, 6, 7, 18, 20, 135 Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraphen 143,, 147, 183, 185 sowie der Paragraphen 264 bis 279 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2)Absatz 2In Angelegenheiten des § 141 hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.In Angelegenheiten des Paragraph 141, hat die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist.
(3)Absatz 3Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts hat weiters durch einen Senat zu erfolgen, wenn
1.Ziffer einsgegen ein Erkenntnis, mit dem die Disziplinarstrafe der Entlassung oder der Verlust aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche verhängt wurde, Beschwerde erhoben wurde oder
2.Ziffer 2die Disziplinaranwältin oder der Disziplinaranwalt gegen ein Erkenntnis Beschwerde erhoben hat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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