Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsAmtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach § 183 das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß § 10 Abs. 1 StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus § 155 anderes ergibt.Amtsärzten/Amtsärztinnen gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 183, das Gehalt des Entlohnungsschemas SI/N der Entlohnungsgruppe SI/N3 gemäß Paragraph 10, Absatz eins, StKDBR. Das Gehalt beginnt in der ersten Entlohnungsstufe, sofern sich nicht aus Paragraph 155, anderes ergibt.
(2)Absatz 2Mit dem Gehalt gemäß Abs. 1 sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.Mit dem Gehalt gemäß Absatz eins, sind sämtliche mit der dienstlichen Verwendung verbundenen Erschwernisse und Gefahren für Gesundheit und Leben abgegolten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 132/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 132 aus 2024,
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
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