§ 128c Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Das Landesverwaltungsgericht hat

1.

in den Angelegenheiten des § 128a binnen drei Monaten und

2.

im Fall einer Suspendierung gemäß § 107 binnen sechs Wochen

nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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