Das Landesverwaltungsgericht hat
1.
in den Angelegenheiten des § 128a binnen drei Monaten und
2.
im Fall einer Suspendierung gemäß § 107 binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
0 Kommentare zu § 128c Stmk. L-DBR