Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
Das Landesverwaltungsgericht hat
1.Ziffer einsin den Angelegenheiten des § 128a binnen drei Monaten undin den Angelegenheiten des Paragraph 128 a, binnen drei Monaten und
2.Ziffer 2im Fall einer Suspendierung gemäß § 107 binnen sechs Wochenim Fall einer Suspendierung gemäß Paragraph 107, binnen sechs Wochen
nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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