Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Anspruch auf Monatsbezug beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2)Absatz 2Der Anspruch auf Monatsbezug endet mit der Auflösung des Dienstverhältnisses oder mit der Beendigung des Dienstverhältnisses. Wenn jedoch den Dienstgeber ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des/der Vertragsbediensteten trifft, so behält dieser/diese seine/ihre vertragsmäßigen Ansprüche auf den Monatsbezug für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was er/sie infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes hat die Einrechnung zu unterbleiben.
(3)Absatz 3Die Änderungen des Monatsbezuges auf Grund einer dienstrechtlichen Maßnahme werden – soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt –
1.Ziffer einsfür Beamte/Beamtinnen mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag,
2.Ziffer 2für Vertragsbedienstete mit dem Tag des Wirksamwerdens dieser Maßnahme,
wirksam.
(4)Absatz 4Gebührt dem/der Vertragsbediensteten das Gehalt nur für einen Teil des Monates oder ändert sich im Laufe des Monates die Höhe des Gehaltes, so entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil des entsprechenden Gehaltes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2011Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2011,
In Kraft seit 01.08.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 151 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 151 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 151 Stmk. L-DBR