Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDer 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002 ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:Der 1. Teil des betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002, ist für Bedienstete mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
1.Ziffer einsEntgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß § 147 Abs. 1;Entgelt im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins bis 4 BMVG ist das Monatsentgelt gemäß Paragraph 147, Absatz eins ;,
2.Ziffer 2abweichend vom § 7 Abs. 4 hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 4, hat der/die Bedienstete für Zeiten des Kinderbetreuungsgeldbezuges Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
3.Ziffer 3abweichend vom § 7 Abs. 5 hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach § 74 Abs. 1 Z 2 oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß § 3 Abs. 1 KBGG;abweichend vom Paragraph 7, Absatz 5, hat der/die Bedienstete für Zeiten einer Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit oder einer gänzlichen Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge nach Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 Anspruch auf Beitragsleistung durch den Dienstgeber in der Höhe von 1,53 % der fiktiven Bemessungsgrundlage in der Höhe des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, KBGG;
4.Ziffer 4abweichend vom § 9 Abs. 1 BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;abweichend vom Paragraph 9, Absatz eins, BMVG hat die Auswahl der Mitarbeitervorsorge-Kasse für Bedienstete durch den Dienstgeber nach Anhörung der Landespersonalvertretung und des Zentralbetriebsrates für die Krankenanstalten zu erfolgen;
5.Ziffer 5§ 6 Abs. 4 und 5, § 7 Abs. 6, § 9 Abs. 1, § 10 und § 47 BMVG sind nicht anzuwenden.Paragraph 6, Absatz 4 und 5, Paragraph 7, Absatz 6,, Paragraph 9, Absatz eins,, Paragraph 10 und Paragraph 47, BMVG sind nicht anzuwenden.
(2)Absatz 2Auf Dienstverhältnisse gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Auf Dienstverhältnisse gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 bis 8, die ab 1. Jänner 2003 begründet werden, ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 189 Stmk. L-DBR
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 189 Stmk. L-DBR selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 189 Stmk. L-DBR