§ 80 Stmk. L-DBR Durchführung der Dienstbeurteilung

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
  1. (1)Absatz einsEine Dienstbeurteilung ist durchzuführen:
    1. 1.Ziffer einserstmalig nach Ablauf eines Jahres nach Begründung des Dienstverhältnisses,
    2. 2.Ziffer 2periodisch alle fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Dienstbeurteilung,
    3. 3.Ziffer 3im Anlassfall, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Gesamtleistung nicht mehr der letzten Dienstbeurteilung entspricht.
  2. (1a)Absatz eins aWenn die begründete Annahme besteht, dass der/die Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen wird, ist er/sie vor Durchführung einer Dienstbeurteilung zweimal nachweislich zu ermahnen. Die zweite Ermahnung hat frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung zu erfolgen.
  3. (2)Absatz 2Die Dienstbeurteilung ist jeweils für das letzte Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) durchzuführen, sofern der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum mindestens 26 Wochen Dienst versehen hat. Andernfalls entfällt die Dienstbeurteilung. Der/Die Bedienstete ist in diesem Falle für das nächstfolgende Kalenderjahr, in dem die zeitlichen Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen, zu beurteilen.
  4. (3)Absatz 3Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Abs. 2 eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß Paragraphen 18 bis 22 und 27 oder Paragraphen 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Absatz 2, eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.
  5. (4)Absatz 4Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.
  6. (5)Absatz 5Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Abs. 1 Z 2 keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Absatz eins, Ziffer 2, keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.
  7. (6)Absatz 6Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 117), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (Paragraph 117,), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

In Kraft seit 01.03.2013 bis 31.12.9999
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