Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist dem/der Vertragsbediensteten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art seiner/ihrer Dienstleistung auszustellen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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