§ 143b Stmk. L-DBR (Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark), Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten - JUSLINE Österreich
§ 143b Stmk. L-DBR Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten
Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDer Beamte/Die Beamtin ist auf seinen/ihren schriftlichen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er/sie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann dabei frühestens mit dem der Vollendung des 60. Lebensjahres folgenden Monatsletzten in Anspruch genommen werden.
(2)Absatz 2Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belasteten Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnung der Bundesministerin für Soziale Sicherheit und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, durch Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belasteten Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Absatz 3Der Beamte/Die Beamtin des Dienststandes, der/die sein/ihr 57. Lebensjahr vollendet hat, kann eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl seiner/ihrer Schwerarbeitsmonate, zu dem dem Einlangen des Antrages folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Absatz 4§ 142 Abs. 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 142, Absatz 2 bis 4 ist sinngemäß anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2009Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2009,
In Kraft seit 01.01.2009 bis 31.12.9999
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