§ 238 Stmk. L-DBR

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Von der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 37 Abs. 2 entfallen bei den Vertrags-Kindergartenpädagogen/Vertrags-Kindergartenpädagoginnen (Vertrags-Sonderkindergartenpädagogen/Vertrags-Sonderkindergartenpädagoginnen) und Erzieher/Erzieherinnen an Horten (Erzieher/Erzieherinnen an heilpädagogischen Horten) 30 Stunden auf die Führung einer Kindergartengruppe. Die restlichen zehn Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon mindestens fünf Stunden in der Kinderbetreuungseinrichtung abzuleisten sind.

(2) Im Falle einer herabgesetzten Wochendienstzeit reduzieren sich die Vorbereitungszeiten sowie darin enthaltene Anwesenheitszeiten aliquot.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009

In Kraft seit 01.09.2009 bis 31.12.9999
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