Bei einer nicht entsprechenden Dienstbeurteilung ist der/die Bedienstete schriftlich zu ermahnen und auf die möglichen Rechtsfolgen einer zweiten negativen Beurteilung zu belehren. Für das dem negativ beurteilten Jahr folgenden Kalenderjahr ist der/die Bedienstete abermals zu beurteilen. § 80 Abs. 5 ist nicht anzuwenden.
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