Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 166 und 168 eine Journaldienstvergütung.Dem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den Paragraphen 166 und 168 eine Journaldienstvergütung.
(2)Absatz 2Die Höhe der Journaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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