Dem/Der Vertragsbediensteten des Entlohnungsschemas SIII, der/die keinen Anspruch auf eine Verwendungsentschädigung gemäß § 285 hat und der/die nicht besser als in sIII/6 eingestuft ist, gebührt für die Dauer der tatsächlichen Verwendung in einer Dienststelle der Krankenanstaltengesellschaft für die Führung des Dienstplanes, der mindestens sechs Bedienstete umfasst, eine Funktionszulage im Ausmaß von 61 Euro.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 112/2020, LGBl. Nr. 62/2021
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