Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die § 142 Abs. 1, § 143 Abs. 1 und § 144 Abs. 2 und § 260 Abs. 4 Z 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.Auf Beamte/Beamtinnen, die vor dem 1. Jänner 1945 geboren sind, sind die Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, Absatz eins und Paragraph 144, Absatz 2 und Paragraph 260, Absatz 4, Ziffer 2, mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle der Vollendung des 738. Lebensmonates das 60. Lebensjahr tritt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2007Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2007,
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