Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
(1)Absatz einsDer Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (§ 11 Abs. 2 Z 8), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (§ 225 Abs. 2) erreicht.Der Vertragslehrer/Die Vertragslehrerin gilt als vollbeschäftigt (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 8,), wenn seine/ihre Wochenstundenzahl das Ausmaß der Lehrverpflichtung (Paragraph 225, Absatz 2,) erreicht.
(2)Absatz 2Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (§ 11 Abs. 5), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.Das Dienstverhältnis gilt auch dann auf bestimmte Zeit eingegangen (Paragraph 11, Absatz 5,), wenn es von vornherein auf Unterrichtsperioden (Schuljahr, Semester, Trimester oder dergleichen) abgestellt ist.
(3)Absatz 3Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des § 11 Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.Wird der Vertragslehrer/die Vertragslehrerin nur zur Vertretung oder für eine vorübergehende Verwendung aufgenommen, so findet die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 6 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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