§ 300c Stmk. L-DBR Erhöhung der Sonderentgelte

Stmk. L-DBR - Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 07.04.2025
  1. (1)Absatz einsDas monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.Das monatliche Sonderentgelt jener vollbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß Paragraph 11, Absatz 7, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 2013 um 2 % erhöht.
  2. (2)Absatz 2Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß § 11 Abs. 7 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2013 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 2013 gemäß Paragraph 11, Absatz 7, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, ist zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Absatz eins, vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2013 als neues Sonderentgelt des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
  3. (3)Absatz 3Ergeben sich bei der Anwendung der Abs. 1 und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).Ergeben sich bei der Anwendung der Absatz eins und 2 im Endergebnis Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden (kaufmännische Rundung).
  4. (4)Absatz 4Eine Erhöhung nach Abs. 1 bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach Absatz eins bis 3 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. 1.Ziffer einssich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. 2.Ziffer 2im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlassfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2009, LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2009,, Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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