(1) Soweit die Nebentätigkeit eines/einer Bediensteten nicht nach den Bestimmungen eines privatrechtlichen Vertrages zu entlohnen ist, gebührt dem/der Bediensteten eine angemessene Nebentätigkeitsvergütung.
(2) Die Vergütungen, die eine juristische Person des privaten Rechts nach den für sie maßgebenden Bestimmungen einem/einer Bediensteten für seine/ihre Nebentätigkeit in einem ihrer Organe zu leisten hätte, sind – mit Ausnahme der Sitzungsgelder und des Reisekostenersatzes – dem Land abzuführen. Für die Bemessung der Vergütung, die dem/der Bediensteten für eine solche Nebentätigkeit aus Landesmitteln gebührt, gelten die Vorschriften des Abs. 1.
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